Gesetzliche Grundlagen für Airsoft in Österreich

Im österreichischen Gesetz spielt Airsoft (ebenso wie Paintball) nur eine sehr untergeordnete Rolle und unterliegt nur wenigen Regeln. Trotzdem – oder gerade deswegen? – ist viel Halbwissen verbreitet und werden gerne Beschränkungen wiedergegeben, die nur bei unseren nördlichen Nachbarn gelten. Darum wollen wir hier systematisch betrachten, welche rechtlichen Grundlagen für Spieler:innen in Österreich gelten und mit verbreiteten Vorurteilen aufräumen.

Wichtiger Hinweis: Der Autor dieses Artikels ist kein Jurist, sondern hat ausschließlich öffentlich verfügbare Informationen zusammengetragen und die nachfolgend zitierten Gesetze und Verordnungen nach bestem Wissem, laienhaft interpretiert. Wir - der Verein ASCL sowie der Autor - übernehmen keine Haftung für jegliche rechtliche Folgen, die aus Irrtümern in diesem Artikel resultieren!
Sollten dir inhaltliche Fehler auffallen, wende dich bitte an vorstand@ascl.at!

Die wichtigsten Fragen kurz zusammenfgefasst

▾Wie alt muss ich für Airsoft sein?

In Wien, Oberösterreich, Salzburg und Tirol gilt eine Altersgrenze von 18 Jahren, selbst dann, wenn Erziehungsberechtigte dem Spiel zustimmen würden.
In den anderen 5 Bundesländer sind derzeit keine Altersbeschränkungen festgelegt, daher hängt es ausschließlich vom Veranstalter oder Spielfeldbetreiber ab: typischerweise ab 14 in Anwesenheit oder ab 16 mit schriftlicher Zustimmung eines Erziehungsberechtigten.

Weiter unten findest du die anzuwendenden Jugendschutzgesetze und -verordnungen

▾Wer darf Airsofts kaufen?

In Österreich ist der Verkauf im Handel und die darauffolgende Aushändigung ab 18 Jahren erlaubt.
Details zum Handel mit Airsofts

▾Sind Airsofts „Waffen“?

Nein.
Airsofts sind nicht vom österreichischen Waffengesetz erfasst, daher treffen einschlägige Regelungen für Waffen auf Airsofts grundsätzlich nicht zu.
Hier Details zum Waffengesetz

▾Sind Airsofts „Spielzeug“?

Ebenfalls: Nein.
Um unter die Spielzeugverordnung zu fallen, darf ein Produkt keine Waffe immitieren und muss für eine Zielgruppe von unter 14 Jahren gedacht sein – beides trifft auf Airsofts nicht zu.

▾Darf ich Airsofts in der Öffentlichkeit tragen?

„Besser nicht“.
Da Airsoft-Replikas allzu leicht mit echten Waffen verwechselt werden, wurden schon oft die Polizei herbeigerufen, um die Situation zu klären. Als Folge können die „Störung der öffentlichen Ordnung“ geahndet, Airsofts konfisziert und die Kosten des Einsatzes an dich verrechnet werden. Auch besteht immer die Gefahr, dass die Polizei die Situation falsch einschätzt und von ihren echten Waffen gebrauch macht.
Details dazu unten

▾Gibt es technische Vorgaben für Airsofts?

Nein.
In Österreich gibt es keine gesetzlich festgelegten Joule-Limits, keine Semi-Beschränkung und auch kein Verbot für Anbauteile, wie etwa in Deutschland. Es gelten ausschließlich allgemeine (Sicherheits)Bestimmungen aus dem Produktsicherheitsgesetz, sowie einschlägige Bestimmungen, wie etwa für Laser-Klassen, Akkus, (HPA-)Druckbehälter, etc.

Airsoft und das Waffengesetz

Kurz: Airsofts sind in Österreich KEINE Waffen!

Das österreichische Waffengesetz (WaffG 1996) definiert Waffen wie folgt:

§ 1. Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,
1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder
2. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.

Waffengesetz 1996, abgerufen am 7.3.2024

Airsoft zählt weder zum Schieß- oder Jagdsport, noch sind Markierer für Angriff oder Verteidigung gedacht („ihrem Wesen nach“) – das WaffG kommt daher NICHT zur Anwendung! Dies wurde uns auch vom Bundesministerium für Inneres (BMI) in einer schriftlichen Anfrag im April 2024 bestätigt.

Zielt trotzdem NIEMALS außerhalb von Airsoftspielen mit Airsofts auf Menschen! Die Polizei geht im Zweifel davon aus, dass ihr eine echte Waffe in der Hand haltet!

Eure Sportgeräte solltet ihr übrigens prinzipell als „Markierer“, „Replikas“ oder aber zumindest als „Airsoftwaffe“ oder „Softairwaffe“ bezeichnen, niemals nur als „Waffe“ allein, um Verwechslungen – etwa auch im Zuge polizeilicher Anhaltungen – vorzubeugen.

Der gängige Begriff „Anscheinwaffen“ war und ist im österreischischen Gesetz übrigens garnicht definiert, dieser stammt aus dem deutschen Recht und hat bei uns keine (rechtliche) Gültigkeit.

Wie alt müssen Spieler:innen sein?

Da der Jugendschutz unter die Landesgesetzgebung fällt und nicht bundeseinheitlich geregelt ist, hängt die Antwort vom Bundesland ab:

  • In Wien, Oberösterreich, Salzburg und Tirol zählen Airsofts zu den jugendgefährdenden Gegenständen und dürfen unter 18 Jahren nicht verwendet werden, selbst wenn ein Erziehungsberechtigter zustimmen würde!
  • In den anderen 5 Bundesländer gibt es hierfür keine Regelung und damit keine (gesetzliche) Altersgrenze. Hier gelten nur die Vorgaben des jeweiligen Veranstalters und/oder Spielfeldbetreibers.

Die relevanten Auszüge aus den entsprechenden Verordnungen im Detail:

Wien

§ 10.

(1) […] Gegenstände und Veranstaltungen, die junge Menschen in ihrer Entwicklung gefährden könnten, dürfen diesen nicht angeboten, weitergegeben oder sonst zugänglich gemacht werden.
Eine Gefährdung ist insbesondere anzunehmen, wenn diese
1. Aggressionen und Gewalt fördern (zB Softguns oder Waffenimitate, bei denen eine Verwechslungsgefahr mit echten Waffen besteht), […]

(2) Junge Menschen dürfen solche Medien, Datenträger oder Gegenstände nicht erwerben, besitzen oder verwenden und solche Veranstaltungen nicht besuchen.

Wiener Jugendschutzgesetz 2002, abgerufen am 7.3.2024

Oberösterreich

§ 9. Jugendgefährdende Medien, Datenträger, Gegenstände und Dienstleistungen

(1) […] Gegenstände und Dienstleistungen, die Jugendliche in ihrer Entwicklung gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, an diese weitergegeben oder sonst zugänglich gemacht werden. Eine Gefährdung ist insbesondere anzunehmen, wenn sie
1. kriminelle Handlungen von menschenverachtender Brutalität oder Gewaltdarstellungen verherrlichen […]

(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung Medien, Datenträger, Gegenstände […], deren Inhalt eine Gefährdung im Sinn des Abs. 1 bewirken kann, als jugendgefährdend bezeichnen.

[…]

(3a) Jugendlichen ist der Erwerb, Besitz und Gebrauch von Medien, Datenträgern und Gegenständen sowie die Inanspruchnahme von Dienstleistungen gemäß Abs. 2 verboten.

Oö. Jugendschutzgesetz 2001, abgerufen am 7.3.2024

§ 1. Getreue Nachahmungen echter Schusswaffen, wie z.B. Federdruckwaffenspielzeug (Softguns), gelten jedenfalls als Gegenstände, die Jugendliche in ihrer Entwicklung gefährden können.

Verordnung über jugendgefährdende Gegenstände, abgrufen am 7.3.2024

Salzburg

§ 37. Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen

(1) […], sonstige Gegenstände (zB Spielsachen) und Dienstleistungen, die insbesondere durch die gehäufte Darstellung oder Verherrlichung von Gewalt […] die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können, dürfen einem Kind oder Jugendlichen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden. […]

[…]

(4) Kinder und Jugendliche dürfen im Sinn des Abs. 1 jugendgefährdende Medien und sonstige Gegenstände nicht erwerben, dauernd oder vorübergehend besitzen oder benützen oder Dienstleistungen solcher Art nicht in Anspruch nehmen.

[…]

Salzburger Jugendgesetz 1998, abgerufen am 7.3.2024

§ 1. Feder-, Gasdruck- oder elektrisch betriebene Waffen, Waffenattrappen sowie Waffenspielzeugobjekte (zB Softguns), die zum Töten von Menschen geeigneten Schusswaffen ähnlich aussehen, gelten als Gegenstände, die Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung gefährden können.

Verordnung zur näheren Bezeichnung bestimmter jugendgefährdender Gegenstände 2010 (Salzburg), abgerufen am 7.3.2024

Tirol

§ 17. Jugendgefährdende Medien, Gegenstände und Dienstleistungen

(1) […] Gegenstände (z. B. Spielsachen, Softairwaffen, Paintball-Markierer) […], die insbesondere durch die Verherrlichung von Gewalt, […] die körperliche, geistige, sittliche, charakterliche oder soziale Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, weitergegeben oder zugänglich gemacht werden. […]

[…]

(3) Kinder und Jugendliche dürfen Medien, Gegenstände oder Dienstleistungen im Sinne des Abs. 1 nicht erwerben, innehaben, verwenden oder in Anspruch nehmen.

Tiroler Jugendgesetz 1993, abgerufen am 7.3.2024

Festzuhalten ist auch: Fantasy-Waffen, wie etwa Nachbildungen von Science-Fiction Franchises, sind demzufolge von der Ü18-Regelung ausgenommen.

Airsoft in der Öffentlichkeit

Da Markierer nicht unter das WaffG fallen, gelten erstmal keine besonderen Verwahr- oder Transportvorschriften… aber…

ABER! Keinesfalls sollte man mit Airsoft in der Öffentlichkeit hantieren! Unbeteiligte könnten sich von Airsoft Replikas bedroht fühlen, was als „Störung der Öffentlichen Ordnung“ (Sicherheitspolizeigesetz §81) angezeigt werden kann und nicht selten zu Polizeieinsätzen mit Unterstützung von Sondereinheiten (z.B. Cobra) führt – die Kostenübernahme dafür fällt teuer aus! Außerdem besteht immer das Risiko, dass die Polizei selbst eine Situation falsch einschätzt und ihre (scharfen) Dienstwaffen einsetzt…

Empfehlung daher:

  • Airsofts im öffentlichen Raum immer sichtgeschützt verpacken: Tasche, Koffer, Decke drüber…
  • Nur in den eigenen 4 Wänden oder auf dem Spielfeld rausholen
  • Spiele (öffentlich wie privat) bei der nächsten Polizeidienststelle melden und Warnhinweise an den Zugängen zum Spielareal anbringen
  • Wer auf Nummer sicher gehen will: Auch dem Polizeidienstposten an der Heimatadresse melden, dass man Airsofts zuhause hat.. falls mal ein Nachbar nervös wird.
  • Airsofts auch nicht für Faschingskostüme oder als Requisit verwenden!

Handel mit Airsofts

Die Frage um den Verkauf von Airsofts wird in der Softairwaffenverordnung (SWV 2013) behandelt und ist grundsätzlich an minderjährige Personen verboten:

§ 2. (1) Der Verkauf und die Abgabe von Softairwaffen und Paintball-Markierern gemäß [Definition in] § 1
1. an Personen unter 18 Jahren,
2. auf Märkten und marktähnlichen Veranstaltungen
[…]
ist verboten.

Softairwaffenverordnung 2013, abgerufen am 7.3.2024

Da es sich hier um eine Ergänzung des Marktrechtes handelt, betrifft diese Verordnung nur den Verkauf (und die daraus resultierende Aushändigung), nicht aber z.B. die Vermietung von Airsofts oder die Weitergabe (Schenkung) im Freundeskreis.

Achtung Airsoft Flohmärkte!

Wichtig unter anderem für Vereine: Unter „Marktähnliche Veranstaltungen“ (siehe Abs 2 oben) fallen auch Flohmärkte – hier dürfen daher nur Airsoftzubehör, Ersatzteile, Kleidung, etc. angeboten werden, nicht aber die Kugerlschubser selbst, sonst drohen für sowohl Verkäufer, als auch Flohmarkt-Veranstalter, Anzeigen nach dem Wettbewerbsrecht!