Vereinsstatuten

ASCL – Airsoft Sport Club Linz, ZVR-Zahl 929585358

Beschlussfassung der ordentlichen Generalversammlung vom 24.11.2023.

1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Airsoft Sport Club Linz“, abgekürzt „ASCL“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Linz und erstreckt seine Tätigkeit über den mitteleuropäischen Zentralraum.
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

2. Zweck und Leitbild des Vereins

Der Zweck des nicht auf Gewinn gerichteten Vereins  „Airsoft Sport Club Linz” (ASCL) ist die Förderung und Ausübung der Sportart „Airsoft“ in Österreich und im nahen Ausland, dessen Präsentation in der Öffentlichkeit, die Pflege guter Freundschaften und Kameradschaft der Vereinsmitglieder untereinander und zu anderen Sportler:innen, sowie der Ausbau der Kommunikation mit anderen Vereinen und Organisationen in diesem Bereich.

Der ASCL bekennt sich zu Weltoffenheit, Toleranz, Inklusion und Rechtsstaatlichkeit, handelt nach demokratischen Grundsätzen, versteht sich als politisch neutral und unabhängig. Er distanziert sich nachdrücklich von recht- und linkradikalen, sowie gewaltverherrlichenden Ideologien und Gruppierungen.

Auch behält sich der Verein das Recht vor, zu sozialen, wirtschaftlichen und politischen Ereignissen und Themen im direkten oder indirekten Zusammenhang zum Airsoft Sport öffentlich Stellung zu nehmen.

 

3. Tätigkeiten und Mittel zur Verwirklichung des Vereinszweckes

  1. Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene Tätigkeiten sind
    • Regelmäßige Austragung von nicht-kompetitiven Sportveranstaltungen,
    • Organisation der gemeinsamen Teilnahme an Veranstaltungen,
    • Vorträge, gesellige Zusammenkünfte und sonstige Veranstaltungen,
    • Anschaffung und Wartung von vereinseigener Sportausrüstung,
    • Gestaltung einer Internet-Präsenz und
    • Anmietung/Pacht bzw. Kauf von Sportstätten.
  3. Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
    • Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge,
    • Subventionen und Förderungen,
    • Erträge aus Veranstaltungen und vereinseigenen Unternehmungen,
    • Buffetbetrieb bei Veranstaltungen,
    • Entgeltlicher Verleih von Ausrüstung für die Dauer sportlicher Veranstaltungen,
    • Verkauf von Merchandise-Artikeln,
    • Einnahmen aus Sponsorings und
    • Geschenke, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.

4. Arten und Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind natürliche Personen, welche sich an der Vereinsarbeit beteiligen, den Verein durch ihre aktive Teilnahme unterstützen und regelmäßig am Vereinsgeschehen teilhaben.
  3. Außerordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein finanziell, strukturell oder organisatorisch unterstützen. Sie haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung. 
  4. Für eine Mitgliedschaft kommen natürliche Personen nur infrage, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Eine ordentliche Mitgliedschaft ist erst nach Abschluss eines Probezeitraumes als außerordentliches Mitglied, der vom Vorsitz festzulegen ist, oder nach ausdrücklicher Einladung durch den Vorsitz möglich.
  5. Nach Antragstellung und Übermittlung aller erforderlichen Daten entscheidet der Vorstand über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern. Eine Aufnahme kann ohne Nennung von Gründen abgelehnt werden.
  6. Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen oder Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.  
  7. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Generalversammlung.

5. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines in üblicher Art und Weise zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  3. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung einfordern.
  4. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines leiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der festgelegten Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge befreit.
  7. Jedem Mitglied wird empfohlen, für eine eigene Unfallversicherung (insbesondere für die Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen) zu sorgen. Der Verein übernimmt keine Haftung für allfällige Verletzungen.
  8. Mitglieder haben Änderungen ihrer persönlichen Daten umgehend dem Vorstand mitzuteilen.

6. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.
  2. Ein freiwilliger Austritt ist dem Vorstand mit einer Kündigungsfrist von einer Woche schriftlich auf dem Postweg oder per E-Mail anzuzeigen und entbindet nicht von der Erfüllung der bis zum Austrittszeitpunkt entstandenen Verbindlichkeiten dem Verein gegenüber.
  3. Die Streichung eines Mitgliedes erfolgt durch den Vorstand, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand verfügt werden wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten, Handeln wider des Vereinsleitbildes oder unehrenhaften Verhaltens. Gegen einen Ausschluss ist binnen 2 Wochen nach Erhalt des schriftlichen Ausschlussbeschlusses die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen die Mitgliedsrechte und Mitgliedschaftspflichten.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den oben genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

7. Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  • die Generalversammlung,
  • der Vorstand,
  • die Rechnungsprüfer und
  • das Schiedsgericht.

8. Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal alle zwei Jahre statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf 
    • Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
    • schriftlich begründetem Antrag von mindestens eines Zehntels der Mitglieder,
    • Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
    • den Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG),
    • einem Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (Abschnitt 9 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)

binnen vier Wochen statt.

  1. Sowohl zu den ordentlichen, wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder und Ehrenmitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder durch Zusendung einer E-Mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt entsprechend Abs. 1 und Abs. 2 lit a und b  durch den Vorstand, folgend Abs. 2 lit c und d durch die Rechnungsprüfer und folgend Abs. 2 lit e durch einen gerichtlich bestellten Kurator.
  2. Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens zwei Werktag vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
  3. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
  4. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig. Die Generalversammlung ist bei statutengemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  5. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obfrau/der Obmann, in deren/dessen Verhinderung ihre Stellvertreterin/sein Stellvertreter. Wenn auch diese:r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
  6. Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten geändert oder der Verein aufgelöst werden sollen, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
    • Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
    • Beschlussfassung über den Voranschlag,
    • Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
    • Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge,
    • Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,
    • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines,
    • Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

9. Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • der Obfrau/dem Obmann und allfälligen Vertretern,
    • der Schriftführerin/dem Schriftführer und allfälligen Vertretern,
    • der Kassierin/dem Kassier und allfälligen Vertretern
    • sonstige von der Generalversammlung in den Vorstand gewählte Funktionär:innen
  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Er hat bei Ausscheiden eines Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied einzusetzen, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede:r Rechnungsprüfer:in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer:inne handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  3. Die Funktionsdauer des Vorstandes ist auf 2 Jahre begrenzt, eine Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion ist persönlich auszuführen.
  4. Der Vorstand wird vom Obmann schriftlich oder mündlich einberufen. Im Falle dessen Verhinderung kann jedes andere Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  5. Den Vorsitz führt der Obmann. Ist dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesendem Vorstandsmitglied.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von Ihnen anwesend ist.
  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 2) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs. 10).
  9. Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes ihrer Funktion entheben.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl eines neuen Vorstandsmitgliedes bzw. Vorstandes wirksam.
  11. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
    • Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
    • Erstellung des Jahresvoranschlags, sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
    • Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;
    • Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
    • Verwaltung des Vereinsvermögens;
    • Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
    • Öffentliche Stellungnahme zu den Airsoft Sport betreffenden sozialen, wirtschaftlichen und politischen Vorkommnissen und Themen.

10. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Die Obfrau/der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Schriftführerin/der Schriftführer unterstützt die Obfrau/den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
  2. Die Obfrau/Der Obmann oder ein:e von ihr/ihm dazu Bevollmächtigte:r vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der Unterschriften der Obfrau/des Obmanns und eines weiteren Vorstandsmitgliedes. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
  3. Bei Gefahr im Verzug ist die Obfrau/der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  4. Die Obfrau/der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  5. Der Schriftführer unterstützt die Obfrau/den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte und führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
  6. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
  7. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle der Obfrau/des Obmanns, der Schriftführerin/des Schriftführers oder der Kassierin/des Kassiers ihre Stellvertreter:innen.

11. Rechnungsprüfer

  1. Die beiden Rechnungsprüfer:innen werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer:innen dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfer:innen obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüferinnen/den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüferinnen/die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer:innen und dem Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des Abschnitt 11 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.

12. Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jede Partei innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand ein ordentliches Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter:innen wählen mit Stimmenmehrheit ein drittes ordentliches Mitglied zur/zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern gültig.

13. Auflösung des Vereines

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der im Abschnitt 9 Abs. 8 der Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Der letzte Vereinsvorstand muss die freiwillige Auflösung
    • der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen und
    • in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung veröffentlichen.
  3. Das im Falle der freiwilligen Vereinsauflösung oder bei Wegfall des Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vereinsvermögen hat der Vorstand einem Rechtsträger (Liquidator) zu übergeben. Dieser hat die Aufgabe, nach der Abdeckung eventueller Passiva, das Vermögen einer vom Vorstand bestimmten Organisation gegen Rechtsradikalismus und Jugendgewalt zu übertragen, sollte dieses nicht möglich sein, hat der Liquidator das Vermögen einem Verein, welcher die gleichen oder ähnliche Zwecke verfolgt, oder einem gemeinnützigen und mildtätigen Rechtsträger, der im Sinne der §§34 ff der Bundesabgabenordnung anerkannt ist, zu übergeben.

14. Gerichtsstand

Gerichtsstand ist der Vereinssitz.

Satz- und Druckfehler vorbehalten